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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Swisstro AG

Präambel

Swisstro verkauft Gastronomiebedarf an gewerbliche Kunden. Durch die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden die vertraglichen Beziehungen zwischen der Swisstro AG (nachfolgend „Swisstro“ oder „Verkäufer“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Käufer“ genannt) geregelt.  

 

1. Allgemeines

1.1 Alle Leistungen erfolgen ausschliesslich auf Grundlage dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Swisstro mit dem Kunden schliesst. Ohne gegenteilige Vereinbarung gelten diese AGB, in der jeweils aktuellen Fassung, auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart wurden. 

 

1.2 Geschäftsbedingungen der Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Swisstro ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. 

 

1.3 Durch Angabe der UID-Nummer erklärt der Kunde bei seiner Anmeldung, dass er nach schweizerischem Recht als selbständiger Unternehmer gilt und die Waren ausschliesslich zu unternehmerischen Zwecken kauft. 

 

1.4 Swisstro behält sich vor, bei unvorhersehbaren Änderungen, die Swisstro nicht veranlasst hat und auf die Swisstro auch keinen Einfluss hat und durch die das bei Vertragsschluss vorhandene Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Masse gestört wurde, diese AGB zu ändern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

 

2. Angebot und Vertragsschluss 

2.1 Alle Angebote von Swisstro sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Sie verstehen sich lediglich als Aufforderung an den Kunden, ein Angebot gegenüber Swisstro abzugeben. Angaben von Swisstro über Masse, Gewichte, technische Daten usw. sowie Darstellungen und Abbildungen insbesondere auf den Internetseiten von Swisstro oder in Katalogen sind ebenfalls unverbindlich. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sondern dienen lediglich der Beschreibung oder Kennzeichnung. Handelsübliche Abweichungen und solche, die auf gesetzlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sind zulässig soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Gleiches gilt für die Ersetzung von Bauteilen durch technisch mindestens Gleichwertige. 

 

2.2 Der Vertrag kommt folgendermassen über die Webseite www.swisstro.ch zu Stande: Der Kunde kann die Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und seine Eingaben vor dem Absenden seiner verbindlichen Bestellung korrigieren, indem er die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzt. Durch Anklicken des den Bestellprozess abschließenden Bestellbuttons gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung erfolgt unmittelbar nach dem Absenden durch eine automatisierte E-Mail. Der Verkäufer nimmt das Angebot an, indem er dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Auftragsbestätigung in Textform übermittelt (E-Mail). Weiter nimmt der Verkäufer das Angebot an, wenn er den Kunden nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert oder die bestellte Ware liefert, wobei insoweit der Zugang beim Kunden maßgeblich ist. Als Zahlungsaufforderung gilt auch die Mitteilung der Bankdaten an den Kunden oder die Weiterleitung des Kunden zu einem Zahlungsdienstanbieters (Internet-Shop). Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zur Annahme zuerst eintritt. 

 

2.3 Swisstro behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie sonstigen Unterlagen vor, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden, sofern keine Eigentumsübertragung oder Übertragung von entsprechenden Rechten vereinbart wurde. Der Kunde darf diese Unterlagen nicht ohne Zustimmung von Swisstro Dritten zugänglich machen, vervielfältigen, bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen. Der Kunde ist verpflichtet diese Unterlagen auf Aufforderung an Swisstro herauszugeben und angefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese im Rahmen der Geschäftsbeziehung nicht mehr benötigt werden. 

 

3. Preise und Zahlung 

3.1 Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in CHF ab Werk zuzüglich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Lieferungen erfolgen ausschliesslich innerhalb der Schweiz. Zusätzlich zu den angegebenen Preisen wird für Lieferungen unter einem Bestellwert von 100 CHF (Netto) eine Pauschale von 25,00 CHF Frachtkostenbeteiligung erhoben. Für Lieferungen an Bergstationen werden separate Frachtkosten vereinbart.

 

3.2 Liegt der Liefertermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsschluss, ist Swisstro berechtigt die Preise angemessen zu erhöhen und die Preise an veränderte Preisgrundlagen (Material, Löhne usw.) anzupassen. Es gelten dann die am Liefertag gültigen Preise. 

 

3.3 Soweit nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Zahlung gegen Vorkasse. Werden Zahlungen mittels Scheck und/oder Wechsel vereinbart, werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. 

 

3.4 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich herabzusetzen und durch die die Bezahlung der noch offenen Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, so ist Swisstro berechtigt, die noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. 

 

3.5 Kauf auf Rechnung mit Teilzahlungsoption (POWERPAY)

MF Group / POWERPAY bietet als externer Zahlungsdienstleister die Zahlungsart “Kauf auf Rechnung” an. Mit der Einzelrechnung können Sie Ihren Onlineeinkauf einfach per Rechnung begleichen. Sollten Sie auf eine Zahlung im vorgegebenen Zeitrahmen verzichten, erhalten Sie nachträglich im Folgemonat eine Monatsrechnung mit Bestellübersicht.

Beim Abschluss des Kaufvertrags übernimmt POWERPAY die entstandene Rechnungsforderung und wickelt die entsprechenden Zahlungsmodalitäten ab. Bei Kauf auf Rechnung akzeptieren Sie zusätzlich zu unseren AGB, die AGB von POWERPAY. (powerpay.ch/de/agb).

Sie erhalten die Rechnung kostenlos per Email. Mit Kauf auf Rechnung akzeptieren Sie die AGB von POWERPAY (powerpay.ch/de/agb), vorausgesetzt ist eine gültige Email Adresse.

 

4. Erfüllungsort, Versand 

4.1 Soweit die Parteien nichts anderes bestimmen, ist der Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der jeweilige Sitz von Swisstro. 

 

4.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemässen Ermessen von Swisstro. 

 

4.3 Mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder an eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z. B. Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kundenüber, mit dem Swisstro versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat. 

 

4.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Erfolgt die Lagerung durch Swisstro so betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder höherer Lagerkosten bleiben vorbehalten. 

 

5. Lieferung 

5.1 Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW) gemäss Incoterms 2010. Soweit der Transport der Ware nicht durch den Kunden erfolgt beziehungsweise organisiert wird, vereinbaren die Parteien hiermit, dass die Lieferung durch ein vom Verkäufer ausgesuchtes und beauftragtes Transportunternehmen vorgenommen wird. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass das Transportunternehmen nur bis zur Bordsteinkante liefert. 

 

5.2 Unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden, kann Swisstro eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunden seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. 

 

5.3 Swisstro haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die Swisstro nicht zu vertreten hat (z.B. bei Bezug ab einem Fremdlager), verursacht worden sind. Erschweren solche Ereignisse Swisstro die Lieferung oder Leistung wesentlich oder machen sie unmöglich und ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, ist Swisstro zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Behinderungen von nur vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. 

 

5.4 Soweit dem Kunden durch die Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Swisstro vom Vertrag zurücktreten. 

 

5.5 Swisstro ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und/oder zusätzliche Kosten entstehen, die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist und die Lieferung der restlichen bestellten Waren gesichert ist. 

 

5.6 Der Kunde ist verpflichtet, sich erkennbare Transportschäden sofort beim Empfang vom Transportunternehmer bescheinigen zu lassen, um Ersatzforderungen an das Transportunternehmen geltend zu machen. Swisstro ist bemüht, dem Kunden bei der Abwicklung von Transportschäden behilflich zu sein. Äusserlich nicht erkennbare Schäden müssen nach Kenntnis sofort telefonisch und schriftlich beim Transporteur angezeigt werden. Für die Einhaltung der Frist und Abwicklung des Transportschadens ist der Kunde alleinverantwortlich. Der Kunde ist als Empfänger zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Transportunternehmen aus dem Frachtvertrag gemäss aktueller Gesetzte im eigenen Namen berechtigt. 

 

6. Gewährleistung 

6.1 In Abänderung der gesetzlichen Gewährleistungsfristgewährt Swisstro dem Kunden eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Lieferung. 

 

6.2 Die gelieferten Gegenstände sind gemäss aktueller Gesetze unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Swisstro nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist. 

 

6.3 Auf Verlangen von Swisstro ist der beanstandete Gegenstand frachtfrei an diese zurück zu senden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Swisstro die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, wenn die Kosten sich erhöhen, weil der Gegenstand sich an einem anderem Ort als dem Ort des bestimmungsgemässen Gebrauchs befindet. 

 

6.4 Bei Sachmängeln ist Swisstro zur Nacherfüllung nach eigener Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Eine Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Im Falle des Fehlschlagens, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. 

 

6.5 Der Gewährleistungsanspruch entfällt, wenn der Kunde den Kaufgegenstand ohne ausdrückliche Zustimmung von Swisstro ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderungen entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. 

6.6 Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen (Strom bei Geräten ohne Stecker, Wasser, Dampf, Abwasser, Heisswasser, Gas, etc.) ist vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen, und darf nur von konzessionierten  Elektrofachleuten bzw. Installateuren vorgenommen werden. Ist ein Mangel auf eine nicht fachgerechte Installation zurückzuführen, entfällt der Gewährleistungsanspruch gegen Swisstro. 

 

6.7 Die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

 

6.8 Swisstro bietet dem Kunden bei ausgewählten und speziell gekennzeichneten Produkten eine Garantie, deren Inhalt eine Verlängerung des grundsätzlich durch die AGB vereinbarten Gewährleistungszeitraumes darstellt. Bei diesen Produkten ist ein vor Ort Reparaturservice an der Lieferadresse des Kunden  mit umfasst. Diese Produkte sind durch ein entsprechendes Label mit Nennung des gewährten Gewährleistungszeitraumes gekennzeichnet.

 

6.9 Von jeglicher Gewährleistung und Garantie ausgenommen ist der Ersatz von Verschleißteilen aufgrund ihres Verschleißes. 

 

7. Haftung 

7.1 Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten der Swisstro, eines von deren gesetzlichen Vertretern oder eines von deren Erfüllungsgehilfen beruhen und das Verhalten auch keine Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmässig vertrauen darf. 

 

7.2 In jedem Fall ist der Nutzer ebenfalls zur Schadensbegrenzung verpflichtet. Dies beinhaltet die rechtzeitige Anzeige von Schäden im Rahmen der weiteren Schadensminimierung. 

 

7.3 Haftet Swisstro für den Verlust von Daten, die der Kunde auf der Webseite www.swisstro.chhinterlegt hat, so gilt, dass Swisstro nur insoweit haftet, soweit der Kunde alle erforderlichen und zumutbaren Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 

 

8. Eigentumsvorbehalt 

8.1 Die von Swisstro an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Swisstro. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt. 

 

8.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Swisstro. 

 

8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräussern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 

 

8.4 Wird die Vorbehaltsware vom Kunde verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Swisstro und Swisstro erwirbt unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Swisstro eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g.Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Swisstro. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt Swisstro, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Kunde anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. 

 

8.5 Im Fall der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Swisstro an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil –an Swisstro ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B.Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Swisstro ermächtigt den Kunde widerruflich, die an Swisstro abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung von Swisstro einzuziehen. Swisstro darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. 

 

8.6 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von Swisstro hinweisen und Swisstro hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Swisstro die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber Swisstro. 

 

8.7 Swisstro wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. 

 

8.8 Tritt Swisstro bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden– insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Swisstro berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. 

 

 

 

9. Schlussbestimmungen 

9.1 Die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und Swisstro unterliegen ausschliesslich dem Recht der Schweiz. Daneben gelten die Incoterms 2010 der internationalen Handelskammer Paris. 

 

9.2 Die Swisstro darf den Kunden nach Vertragsabschluss als Referenzkunden benennen. Swisstro hat das Recht, den Kundennamen als Referenz zu Werbezwecken zu nutzen. Dies gilt auch für die Werbung im Internet. Pressemitteilungen bedürfen darüber hinaus der einverständlichen Abstimmung des Texts. 

 

9.3 Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Swisstro und dem Kunden ist Zug. 

 

9.4 Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen AGB davon nicht berührt.